Die wichtigsten Fragen & Antworten
Die Befürworter behaupten: Studien zeigen, dass ein automatischer Abzug mit «Opting-Out» verhaltensökonomisch am erfolgreichsten ist, um Steuerschulden zu reduzieren und werfen uns vor dies zu bestreiten.
Weder die Studie noch das Schuldenproblem wird bestritten. Wir haben ordnungspolitisch unterschiedliche Vorstellungen, welche Aufgaben in die Hoheit des Staates und welche in die Privatwirtschaft gehören. Als Arbeitgeber lösen wir solche Dinge gemeinsam (Sozialpartnerschaft). Es muss und gibt andere Massnahmen zur Prävention. Nur weil diese als einzelne Massnahmen weniger Wirkung zeigen, sollte man sie nicht kleinreden.
Die vorgeschlagene Massnahme ist nicht zielgerichtet und löst zusätzlichen Aufwand bei Arbeitgebern und Kanton aus. Zusätzlich bringt sie keine Entlastung der Steuerpflichtigen. Schlussendlich betrifft sie wenige Menschen, die potenziell davon profitieren könnten.
Der Aufwand seitens Arbeitgeber ist nicht so gross. Die Arbeitgeber übertreiben völlig!
Was den Aufwand betrifft, wird keineswegs übertrieben. Die Arbeitgeber müssen die IT-Systeme für den Abzug nicht nur einrichten und alle Angestellten darüber informieren. Auch allfällige «Opt-in»-Erklärungen und Anpassungen müssen entgegengenommen und im System mutiert werden. Wenn Angestellte umziehen, ist der Abzug entsprechend zu stoppen bzw. neu einzurichten. Das bedingt, dass Arbeitgeber die Adresse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laufend überprüfen. Zudem sind sie gehalten, bei sämtlichen Angestellten das Steuerdomizil zu erheben, da Wohnort und Steuerdomizil nicht zwingend übereinstimmen müssen. Auch die Zahlungen an die Steuerverwaltung sind vorzunehmen, und eine allfällige Bezugsprovision wäre voraussichtlich aktiv geltend zu machen. Denn diese wird kaum automatisch ausbezahlt werden.
Darüber hinaus stellen sich zahlreiche Fragen, etwa wer die Verantwortung trägt, wenn der Abzug nach einem Umzug nach Basel-Stadt während einiger Monate unterbleibt, weil Angestellte den Umzug gar nicht oder verspätet melden.
Durch diese neue Verpflichtung der Arbeitgeber – die im Gegensatz zum Staat nicht hoheitlich handeln können – entstehen erhebliche Unsicherheiten sowie ein kontinuierlicher administrativer Aufwand.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen zwar weiterhin eine Steuererklärung ausfüllen und ihre Steuern bezahlen, trotzdem bewirkt der Lohnabzug eine Entlastung, weil dadurch ein grosser Teil bereits der Steuern bereits bezahlt ist.
Während der Unterschriftensammlung für das Referendum hat sich gezeigt, dass die meisten Leute davon ausgehen, dass ein Lohnabzugsverfahren für sie bedeuten würde, dass sie keine Steuererklärung mehr ausfüllen müssen, was nicht zutrifft. Selbst wenn ihnen dies bewusst ist, besteht weiter die Gefahr, dass sie zu wenig Rücklagen für den restlichen Steuerbetrag bilden. So entsteht ein neues Schuldenrisiko. Das Lohnabzugsverfahren bewirkt damit das Gegenteil von dem, was angestrebt wird.
Wieso sind sie nicht bereit, den Lohnabzug als Experiment zu testen, so wie das Pascal Pfister erklärt hat (Interview im Tagesanzeiger, 13.11.2025)?
Experimente und Pilotprojekte können eine gute Sache sein, wenn sie klar als solche deklariert und die Rahmenbedingungen gemeinsam erarbeitet werden. Hier geht es aber um eine gesetzliche Regelung, welche definitiv eingeführt werden soll. Ausserdem sind uns keine Gesetze bekannt, die wieder abgeschafft wurden, weil sie nicht die erhoffte Wirkung brachten. Wenn man schon experimentieren möchte, dann testen Sie die Wirksamkeit einer solchen Massnahme bitte zuerst auf freiwilliger Basis, bevor Sie dann die Umsetzung gesetzlich regeln, sofern das Experiment erfolgreich war.
Es geht um Schuldenprävention, nicht um diejenigen Personen, welche schon Steuerschulden haben.
Schuldenprävention geht auch eigenverantwortlich: Wer sicherstellen möchte, dass er seine Steuern rechtzeitig zahlt, ohne sie auf einmal zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen zu können, kann mittels Dauerauftrag seine Steuern in Raten begleichen, damit das Geld nicht mehr auf dem eigenen Konto verfügbar ist. Personen, welche knapp bei Kasse sind, werden die «Opt-Out»-Option wählen. So haben diese monatlich mehr Geld zur Verfügung. Damit wird das Ziel der Schuldenprävention wiederum nicht erreicht. Schliesslich ist festzuhalten: Wer schon heute seine Steuern trotz Steuerpflicht nicht zahlt, wird dies auch nicht aufgrund eines freiwilligen Lohnabzugsverfahrens plötzlich tun.
Die Arbeitgeber werden für den Aufwand entschädigt. Wo ist das Problem?
Es ist unklar, ob der zusätzliche Aufwand mit dem monetären Ausgleich auch tatsächlich abgegolten wird. Zudem wiegt ein geldwerter Ersatz, den zusätzlich Aufwand nur bedingt auf. Ungeklärt ist ausserdem, nach welchen Kriterien eine allfällige Provision bemessen würde: Erfolgt sie pro betroffene Person oder anhand der Gesamtzahl der Angestellten eines Betriebs?
Sollte die Provision pro Person mit Lohnabzug ausgerichtet werden, wäre der tatsächliche Aufwand nicht sachgerecht berücksichtigt, weil auch Angestellte ohne Lohnabzug administrativen Aufwand verursachen. Dies dadurch, weil die Arbeitgeber die Voraussetzungen für einen allfälligen Abzug laufend überprüfen müssen.
Wenn Arbeitgeber infolgedessen zusätzliche Stellenprozente für diesen Aufwand benötigen und der Aufwand sich aufgrund des ständigen Hin und Hers («Opting-Out», «Opting-In», Umzug, Stellenwechsel, Datenverarbeitung, weil z.B. Wohnsitz und Steuerpflicht auseinanderfallen) laufend ändert, kann ja nicht laufend eine Stelle neu- und wieder abgeschafft werden. Es bleibt somit ein struktureller Mehraufwand, der nie vollständig abgegolten wird.
Es ist kein Problem, das SchKG einzuhalten und kein Gläubigerprivileg zu gewährleisten. Gibt es eine Lohnpfändung, wird der Lohnabzug einfach gestoppt.
So einfach ist es nicht. Das Privileg beginnt in dem Moment, in dem die Steuern aufgrund des Abzugs bezahlt werden und andere Dienstleistungen und Produkte aufgrund des fehlenden Geldes nicht. Spätestens zu dem Zeitpunkt, da Betreibungen laufen und der Lohnabzug weiterhin gemacht wird, wird die Steuerverwaltung privilegiert. Der Arbeitgeber weiss üblicherweise jedoch (noch) nichts von Betreibungen, die seine Angestellten haben. Erst wenn es eine Lohnpfändung gibt, ist der Arbeitgeber involviert. Die Privilegierung hat aber schon vorher stattgefunden. Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob die Steuerverwaltung in so einem Fall die einbezahlten Beträge sogar zurückerstatten müsste (was mühsam und kompliziert wäre). Sicher ist: Es würde unnötiger Aufwand generiert.
Die Befürworterinnen und Befürworter sagen, der Lohnabzug sei freiwillig und völlig ohne Zwang. Weshalb die Aufregung?
Der Lohnabzug ist für den Arbeitgeber nicht freiwillig. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die «Opt-Out»-Option wählen, muss der Arbeitgeber den Abzug machen und dadurch gezwungen, eine Aufgabe auszuführen, welche in die Hoheit des Staates gehört.
Steuerschulden betrifft nur Personen mit tiefem Einkommen.
Falsch. Auf Nachfrage der Wirtschafts- und Abgabekommission hat die Steuerverwaltung aufgeschlüsselt, wer aufgrund von Steuerausständen betrieben wird, und es hat sich gezeigt, dass die Betreibungen nicht nur die untersten Einkommensklassen betreffen. Es ist also keineswegs so, dass Steuerschulden nur diejenigen Personen mit dem niedrigsten Einkommen betrifft. Ausserdem ist es wichtig zwischen dem Einkommen und dem niedrigeren steuerbaren Einkommen zu unterscheiden. Ein tiefes steuerbares Einkommen bedeutet nicht zwingend ein tiefes Einkommen. Bei Personen mit höherem steuerbarem Einkommen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Nichtbezahlung der Steuern nicht um Unvermögen handelt.
Betreibungen aufgeschlüsselt nach Einkommenskategorie für das Jahr 2019:
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40 Prozent der Betreibungen gingen auf Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen (steuerbares Einkommen) von unter 30'000 Franken zurück;
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39 Prozent auf Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen zwischen 30'000 und 60'000 Franken;
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14 Prozent auf Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen zwischen 60'000 und 90'000 Franken;
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4 Prozent auf Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen zwischen 90'000 und 120'000 Franken und
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3 Prozent auf Steuerpflichtige mit einem Reineinkommen über 120'000 Franken.
Arbeitgeber ziehen heute schon ALV, AHV, Quellensteuer etc. ab. Das ist keine Sache.
Der Abzug z.B. für AHV, ALV, PK ist fix definiert und es braucht anschliessend keine Nachzahlung seitens Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wäre bei den Steuern nach der Veranlagung notwendig). Der Abzug für AHV, ALV, PK, etc. wird auch gemacht, weil es eine Versicherung ist und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer daran ein Interesse haben respektive es diesen Abzug braucht, um überhaupt ein Unternehmen betreiben zu können. Es gibt also eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. Die Quellensteuer wird zudem abgezogen, wenn es sich um Angestellte handelt, die in der Schweiz kein Daueraufenthaltsrecht haben oder Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind. In der Schweiz traut der Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern und muss daher nicht flächendeckend Steuern direkt vom Lohn abziehen.
Wieso wehren Sie sich dagegen? Es bringt doch auch den Unternehmen einen Vorteil (z.B. Behauptung Jérôme Thiriet «guet für d Unternämme», Votum in der Grossratsdebatte)
Wenn der Lohnabzug für die Unternehmen tatsächlich eine so gute Sache wäre, hätten Unternehmen diesen bereits freiwillig eingeführt. Jedes Unternehmen, welches hier ein Problem sieht, dass auch in seinem Interesse gelöst werden sollte, kann handeln. Wenn Arbeitgeber feststellen, dass Sie mit einer Massnahme z.B. Kosten einsparen, Administration reduzieren oder die Arbeitgeber-Attraktivität steigern können, dann handeln diese von sich aus. Da dies unseres Wissens nicht geschehen ist, gehen wir davon aus, dass der Abzug der Steuern vom Lohn keine solche Massnahme ist.
Es gibt rund 5'500 Betreibungen für Steuerausstände jährlich (2019). Das Lohnabzugsverfahren würde diesen Personen helfen!
Falsch. Es gibt zwar rund 5'500 Betreibungen in der Höhe von rund 24 Mio. Franken, wobei der Betreibungsbetrag im Durchschnitt 4'500 Franken betrug. Damit das Lohnabzugsverfahren zur Anwendung kommt, muss es sich jedoch um in Basel-Stadt wohnhafte, volljährige, d.h. steuerpflichtige Personen handeln, die auch in Basel-Stadt arbeiten, nicht dem Quellensteuerverfahren od. vereinfachten Abrechnungsverfahren unterliegen und in Unternehmen mit 50 oder mehr Angestellten arbeiten. Damit unterliegen vermutlich noch weniger als 1'000 Betreibungen dem Lohnabzugsverfahren. Das entspricht etwa 0.5% aller rund 177'000 Steuerpflichtigen mit Steuerbetreibungen. Ausserdem hat die Steuerverwaltung mitgeteilt, dass die Steuerbetreibungen seit Jahren rückläufig sind und sich positiv entwickeln. Immer weniger Personen sind von Steuerbetreibungen betroffen. Es geht also bereits in die richtige Richtung. Die Einführung eines Lohnabzugsverfahrens wäre unter diesen Umständen völlig unverhältnismässig!
Nur zwei Länder in Europa (Mazedonien und Slowenien) kennen den Lohnabzug für Steuern nicht. In allen anderen Ländern funktioniert dieses System. Weshalb wehren Sie sich so dagegen?
Vergleiche mit anderen Ländern anzustrengen, ist unseriös, denn dort herrschen andere Steuersysteme und andere Regeln. Beispielsweise besteht in vielen dieser Länder keine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Genau diese Pflicht würde aber entgegen, der Erwartung vieler Steuerpflichtiger, nicht abgeschafft. Ausserdem gibt es in anderen Ländern, wie beispielsweise Deutschland, keine «Opt-Out»-Option. Das ist ein entscheidender Unterschied! Zudem handelt es sich jeweils um nationale Lösungen, hier ginge es um einen «Extrazug» eines einzigen Kantons, was den Aufwand zusätzlich erhöht. Ein Vergleich mit anderen Ländern ist deshalb nicht möglich.
